Satzung des TC Dätzingen e.V.

11. August 2016

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Tennisclub Dätzingen e.V., als Abkürzung TCD. Die Farben des Vereins sind rot-weiß.
  2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Grafenau, Ortsteil Dätzingen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Tennis-Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch sportliche Übungen und Leistungen, regelmäßige Übungseinheiten, Veranstaltung von Turnieren und Teilnahme an Turnieren verwirklicht.

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

§ 3 Mitgliedschaft bei Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Mitglieder des Vereins sind
     · Aktive Mitglieder (über 18 Jahre)
     · Passive Mitglieder (über 18 Jahre)
     · Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
     · Ehrenmitglieder (über 18 Jahre)
  3. Der Jugendorganisation des Vereins gehören alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an.
  4. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
    Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.
  5. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
  6. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Mit der Aufnahme wird gleichzeitig die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
  7. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a)   durch Tod,
b)   durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung an den Verein zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten erfolgen kann,
c)   durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden,

a)   wenn das Mitglied trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30.04. des Kalenderjahres bezahlt hat.
b)   bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
c)   wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied mündlich oder schriftlich ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.

Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Clubs zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Hierzu gelten jedoch folgende Einschränkungen:

    a) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren unterliegen den vom Vorstand festgelegten Beschränkungen in der Benutzung der Platzanlage oder Teilnahme an einzelnen bestimmten Veranstaltungen. Sie haben bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung keine Stimme und können nicht in Organe des Clubs gewählt werden.
    b) Passive Mitglieder sind nicht berechtigt, auf der Tennisanlage des Clubs Tennis zu spielen.
  2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere

    a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
    b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
    c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung etc.).

  4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 3. nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten sind in der Beitragsordnung geregelt.
  2. Bei passiven Mitgliedern und bei mehreren Familienmitgliedern muss eine Ermäßigung gewährt werden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung),
b) der Vorstand.

§ 9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 10 Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Hauptversammlung

  1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung im „Amtsblatt der Gemeinde Grafenau“ (Gemeinde Nachrichten) und durch E-Mail-Versand.
  2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
     · Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier,
     · Bericht der Kassenprüfer,
     · Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
     · Beschlussfassung über Anträge,
     · Neuwahlen,
     · Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
     · Genehmigung des Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr.
  3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
    Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
  4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
    Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    Stimmenthaltungen werden bei Mehrheitszählung nicht gewertet. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, wenn mindestens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht.
    Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
    Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

b) Die außerordentliche Hauptversammlung

Sie findet statt:

  1. Wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält, die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse erforderlich ist.
  2. Wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften wie zu der ordentlichen Hauptversammlung.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus

    Gruppe I:
         1. Vorsitzender
         Schriftführer
         Sportwart

    Gruppe II:
         2. Vorsitzender
         Kassier
         Jugendwart
         Ausschussvorsitzender für Veranstaltungen

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Es finden jährlich Vorstandswahlen statt. Zur Wahl steht jeweils eine Vorstandsgruppe im jährlichen Wechsel.
    Die Wahl ist geheim, sofern die Versammlung nicht einstimmig anderes beschließt. Erhält unter mehr als zwei Kandidaten keiner die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die höchste Stimmzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt.
  3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    · Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    · Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    · Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
    · Beschlussfassung über Aufnahme, Ehrung und Ausschluss von Mitgliedern sowie die Verhängung von Vereinsstrafen gegen Mitglieder
    · Erlass einer Haus-, Spiel-, Platz-, Arbeitsordnung
  4. Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert oder aber wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
  7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er kann einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
    Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten bei Bedarf im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG begünstigt werden. Über die Gewährung und den Umfang der Begünstigung entscheidet der Vorstand.

§ 12 Vorsitzende

Gesetzlicher Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter je einzeln. Intern wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand und sein Stellvertreter können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Vereinsvorstandes zu treffen.

§ 13 Ausschüsse

Für die Durchführung sportlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen kann der Vorstand Ausschüsse berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden lassen.

Die Ausschüsse bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Ausschuss hat seinen Vorsitzenden selbst zu wählen.

§ 14 Vereinsvermögen

  1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Einziehung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz führt der Kassier für den Vorstand durch. Seine Rechnungsführung wird vor der ordentlichen Mitglieder-versammlung von zwei gewählten Kassenprüfern überprüft.
  2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassenführung des Clubs zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
  3. Geldstrafe bis zu 250 Euro je Einzelfall
  4. Ausschluss gemäß §5 Ziffer c) der Satzung

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grafenau, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 11.08.2016 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.